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Was passiert mit einer niederländischen BV, wenn ein Geschäftsführer verstirbt?

Aktualisiert am 19. Februar 2024

Einige Fragen bleiben besser ungestellt, besonders wenn das Thema eher düster ist. Das Ableben einer Person oder eine Unternehmensnachfolge ist nie ein positives Gesprächsthema, verdient aber dennoch Aufmerksamkeit, insbesondere im geschäftlichen Kontext. Wenn Sie beispielsweise Eigentümer einer niederländischen BV sind und versterben: Wissen Sie, was mit Ihrem Unternehmen, Ihren Vermögenswerten und Verbindlichkeiten geschehen wird? Wissen Sie, wer Ihr Unternehmen übernehmen wird? Oder beabsichtigen Sie, es nach Ihrem Tod zu verkaufen, um Geld für mögliche Erben zu hinterlassen? Im Allgemeinen bestimmt die Zeit, die Sie für die Beantwortung solcher Fragen und die Ausarbeitung eines gut durchdachten Plans aufwenden, wie reibungslos der Prozess ablaufen wird. In diesem Artikel stellen wir Ihnen weitere Informationen zu diesem Thema zur Verfügung und erklären, was genau passieren kann, wenn ein Geschäftsführer verstirbt. Außerdem zeigen wir Ihnen auf, was Sie tun können, um Ihre Zukunft und die Ihrer Erben zu sichern.

Wissen Sie, wer die Erben sind?

Eine der wichtigsten Fragen nach Ihrem Tod ist, wer erben wird, was Sie hinterlassen haben. Es stellt sich also die Frage, wer die Erben sind. Diese Frage lässt sich recht einfach beantworten, wenn ein Testament aufgesetzt wurde. In den Niederlanden kann dies im Zentralen Testamentsregister (CTR) überprüft werden. Das CTR ist ein Register, das verschiedene „Verfügungen von Todes wegen“ oder andere Vorschriften enthält, die Auswirkungen im Todesfall haben. Sie können die CTR selbst einsehen, wenn jemand verstorben ist. Wurde ein Testament errichtet, ist es meist relativ einfach herauszufinden, wer die Erben sind. Liegt jedoch gar kein Wille vor, kann es länger dauern, bis hier Klarheit herrscht. Wer die Erben sind, muss recherchiert werden, beispielsweise durch Anschreiben der Gemeinde(n) und Einsichtnahme in das Einwohnermeldeamt. Manchmal stellt sich heraus, dass der Erbe minderjährig, geschäftsunfähig ist oder gar kein Erbe gefunden werden kann.

Wurde ein Testament errichtet, nimmt die Erbenermittlung nicht viel Zeit in Anspruch. Die Realität zeigt jedoch, dass die Beteiligten kurz nach dem Tod eines Menschen nicht immer sofort handeln. In einigen Fällen wissen die Erben möglicherweise nicht einmal, dass jemand verstorben ist. Die Erben müssen sich an einen Notar wenden, danach folgt zunächst eine Ermittlungsphase. In dieser Zeit müssen bestimmte Personen angesprochen werden, bevor ein Erbschein ausgestellt werden kann. Diese Bescheinigung klärt, wer berechtigt ist, die verstorbene Person zu vertreten. Es ist nicht immer klar, wer berechtigt ist, im Namen des verstorbenen Direktors zu handeln, daher ist eine Untersuchung erforderlich.

Werden die Erben automatisch der/die neue(n) Direktor(en)?

Leider ist der Prozess nicht so einfach. Wenn das Testament nicht klar festlegt, was mit dem Unternehmen nach dem Tod des Geschäftsführers geschehen soll, gibt es zahlreiche Optionen, die geklärt werden müssen. Sobald die Erben gefunden sind, bedeutet dies nicht, dass ein neuer Direktor ernannt werden kann. Wenn man beispielsweise in Gütergemeinschaft verheiratet ist, glauben einige, dass der überlebende Ehegatte automatisch alleiniger Gesellschafter der niederländischen BV wird. Das ist nicht richtig, denn bevor es einen einzigen Gesellschafter gibt, muss zuerst eine Urkunde von einem Notar erstellt werden.

Es ist auch wünschenswert und notwendig, dass jemand das Unternehmen übernimmt, der weiß, was damit anzufangen ist. Gibt es mehrere berechtigte Erben, sollte recherchiert werden, wer am besten nachfolgt. Bitte beachten Sie, dass die Nachsorge nicht testamentarisch bestimmt werden kann. Dies liegt daran, dass dies eine Aufgabe der Hauptversammlung der Gesellschaft ist, Direktoren zu ernennen. Auch wenn Sie sowohl Direktor als auch Alleinaktionär sind, ist die Ernennung von Direktoren der Hauptversammlung vorbehalten. Wenn über die Person, die das Unternehmen übernehmen soll, noch gar nichts bekannt ist, kann es ganz schön chaotisch werden. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich Gedanken über die Testamentserrichtung machen, wenn Sie ein Unternehmen besitzen.

Der Erbschein erklärt

Ein Erbschein ist eine von einem Notar ausgestellte Urkunde, aus der hervorgeht, wer die Erben und/oder Testamentsvollstrecker sind. Außerdem zeigt der Erbschein, wer für die Abwicklung der Erbschaft zuständig ist. Dies betrifft unter anderem die Durchführung von Zahlungen. Stellt sich heraus, dass es einen Testamentsvollstrecker gibt, wird ein Erbschein erstellt, in dem nur der Testamentsvollstrecker genannt wird. Ein Testamentsvollstrecker kann nicht alle Handlungen alleine durchführen, denn manchmal erfordert eine Handlung noch die Mitwirkung der Erben. Dies kann für praktische Aufgaben wie die Schließung eines Bankkontos sein. Stellt sich später heraus, dass für bestimmte Handlungen die Mitwirkung der Erben erforderlich ist, können Sie dennoch einen umfangreichen Erbschein erstellen lassen.

Ernennung eines Testamentsvollstreckers in Ihrem Testament

Um den zuvor erwähnten Missstand zu vermeiden, können Sie als Geschäftsführer in Ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker ernennen. Testamentsvollstrecker ist eine Person, die im Todesfall die Erben vertritt und in ihrer Funktion auch das Stimmrecht an den Aktien ausüben kann. Er kann auch für eine Übergangszeit einen Nachfolger in dieser Position ernennen, bis die Erben eine Einigung über den Gegenstand erzielt haben. Bitte beachten Sie, dass die Bestellung eines Testamentsvollstreckers bei mehreren Gesellschaftern keine wirkliche Lösung ist. Der Gesellschafter, der die Bestellung eines Testamentsvollstreckers in sein Testament aufnimmt, tut dies einseitig, während andere Gesellschafter darauf keinen Einfluss haben. Darüber hinaus kann es sein, dass der Testamentsvollstrecker überhaupt keine Verbindungen zum Unternehmen hat und daher weniger Einblick in einen geeigneten Geschäftsführer hat. In solchen Fällen sollten mehr beteiligte Personen helfen. Zudem spielt bei einer Mehraktionärssituation in der Regel die Sperrregelung eine Rolle, auf die wir weiter unten noch eingehen werden.

Kann die Satzung zusätzliche Einblicke geben?

Viele Unternehmen sehen in den Gesellschaftsverträgen eine Regelung vor, dass im Todesfall eine Person zur Vertretung der Erben bestellt werden muss. Diese Regelung ist gegenüber der BV selbst besonders praktisch, da nur eine Person als Erbenvertreter fungiert und nicht alle Erben. Das erleichtert vor allem die Kommunikation enorm. Wenn zudem innerhalb der Familie ein weniger gutes Klima herrscht, beispielsweise aufgrund von Meinungsverschiedenheiten darüber, welches der Familienmitglieder zum Geschäftsführer ernannt werden soll, verlagert diese Regelung das (mögliche) Problem allein auf die Erben. Anstelle der Frage, wer zum Direktor ernannt werden soll, stellt sich nun die Frage, wer zum Wähler ernannt werden soll. Somit kann die Bestimmung tatsächlich mehr Verwirrung als Lösungen stiften.

Das niederländische Gesetz schreibt die Verpflichtung vor, zu regeln, wie die (vorläufige) Geschäftsführung im Falle des Fehlens eines Direktors geregelt wird. Dies sollte in der Satzung einer BV klar festgelegt werden. Darüber hinaus kann die Satzung auch beschreiben, welche Fälle als Abwesenheit gelten. Normalerweise sieht die Satzung vor, dass bei Fehlen aller Direktoren (im Fall von nur einem Direktor der einzige Direktor) die Hauptversammlung eine Person ernennen muss. Die Mitgliederversammlung wird in diesem Fall von den Erben gebildet. Wenn es den Erben also nicht gelingt herauszufinden, wen sie als Direktor vorschlagen wollen, dann kommt es zu Problemen. Eine Möglichkeit, diese Sackgasse zu vermeiden, besteht darin, in die Satzung aufzunehmen, dass einem unabhängigen Dritten die Befugnis eingeräumt wird, einen Direktor zu ernennen.

Es ist natürlich ratsam, dass dieser Dritte das Unternehmen kennt und ihm etwaige Wünsche des verstorbenen Geschäftsführers bekannt sind. Dadurch wird es der richtigen Person für die Position ermöglicht, Direktor zu werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, im Falle einer Abwesenheit von der Mitgliederversammlung vorab einen beabsichtigten Nachfolger als Direktor zu ernennen. In diesem Moment wird die Mitgliederversammlung noch vom Direktor gebildet, da der Direktor noch lebt. Der Geschäftsführer kann somit für seine – vorläufige – Nachsorge im Todesfall sorgen. Diese letzte Option erscheint am besten, da der Direktor selbst mehr über das Unternehmen, seine Ideologie und seine Mitarbeiter weiß als jeder andere.

Die Vorteile der Satzung

Der große Vorteil der Regelung der Nachfolge von Geschäftsführern in der Satzung einer niederländischen BV besteht darin, dass die Regelung in der Satzung Vorrang vor einer möglichen testamentarischen Regelung hat. Dies gilt auch für eine mögliche Sperrregelung im Gesellschaftsvertrag. Dies gibt insbesondere anderen verbleibenden Gesellschaftern die Gewissheit, dass sie keine Konfrontation mit einem Erben befürchten müssen, der auf dem Vorstandsposten Platz nehmen möchte. Darüber hinaus wird die Entscheidung über die Ernennung eines Direktors von den amtierenden Direktoren selbst getroffen. Während ein Testament nur von einem Geschäftsführer errichtet werden kann und auch widerrufen werden kann.

Was passiert bei mehreren Gesellschaftern?

Bisher haben wir die Situation besprochen, in der es nur einen Direktor gibt. Es ist aber auch möglich, dass eine niederländische BV mehrere Gesellschafter/Geschäftsführer hat. Ist die vorgenannte Satzungsregelung auch in solchen Fällen praktikabel? Es ist normalerweise nicht wünschenswert, dass ein überlebender Anteilseigner mit einem von den Erben des verstorbenen Anteilseigners ernannten Direktor konfrontiert wird. Wenn so etwas passiert, erscheint es ratsam, die Gesellschafter gemeinsam einen Nachfolger ernennen zu lassen, bevor die Situation überhaupt eintritt. Es kann auch eine Regelung genügen, die bei Abwesenheit oder Tod eines der Geschäftsführer dem überlebenden Geschäftsführer die Bildung des Vorstandes ermöglicht. Mit anderen Worten: Es wird keinen Ersatz für den verstorbenen Direktor geben. Auch diese Bestimmung wird oft in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen.

Was genau ist die niederländische Sperrvereinbarung?

Insbesondere bei Mehrfachgesellschaftern wird in der Satzung typischerweise die sogenannte Sperrregelung für anwendbar erklärt. Diese Sperrung ist zwar mit der Einführung der Flex-BV nicht mehr selbstverständlich, aber die Regelung selbst ist in der Praxis immer noch anzutreffen. Diese Regelung sperrt die Übertragung der Aktien, das heißt, wenn ein Aktionär eine oder mehrere seiner Aktien übertragen möchte, müssen diese zunächst einem Mitgesellschafter zum Verkauf angeboten werden. Diese Sperrregelung macht die Dutch BV zu einem Privatunternehmen, da es nur einen geschlossenen Aktionärskreis gibt.

Die Regelung stellt sicher, dass im Falle des Todes eines der Gesellschafter die von diesem Gesellschafter gehaltenen Aktien von den Erben dem/den verbleibenden Gesellschafter(n) angeboten werden müssen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Stimmrechte – und damit auch das Recht zur Bestellung eines Geschäftsführers – bei den (Ur-)Aktionären selbst verbleiben. Natürlich muss der Empfänger die Anteile bezahlen. Fehlen jedoch die finanziellen Mittel des oder der überlebenden Gesellschafter, um den Erwerb der Anteile zu finanzieren, ist es durchaus möglich, dass das Aktienpaket des verstorbenen Gesellschafters nicht bei dem/den verbleibenden Gesellschafter(n) landet.

Um zu verhindern, dass der oder die verbleibenden Gesellschafter mit den Erben über die Position des Geschäftsführers streiten, ist es dringend anzuraten, frühzeitig eine Regelung für den Fall der Abwesenheit durch die Hauptversammlung vorzusehen. In diesem Zusammenhang kann es wünschenswert sein, ein Sicherheitsnetz in die Satzung aufzunehmen, das besagt, dass die Geschäftsführer nur gemeinsam zur Vertretung der BV berechtigt sind. Dadurch wird sichergestellt, dass ein von den Erben ernannter Direktor nicht einfach handeln kann, ohne den/die anderen Direktor(en) zu engagieren. Diese gemeinsame Zuständigkeit kann auch für „bestimmte“ Handlungen einbezogen werden.

Was ist, wenn Sie eine Holdinggesellschaft besitzen?

Wenn Sie niederländische BVs mit einer Holdingstruktur besitzen, wird es etwas komplizierter. Wenn Sie Anteile an einer BV nicht direkt, sondern über eine Holding halten, ist es wichtig, dass die Satzung beider BV dies berücksichtigt. Wenn beispielsweise eine Abwesenheitsregelung in die Satzung der Tochtergesellschaft aufgenommen wird, ist es ratsam, anzugeben, ob sie auch für den Anteilseigner der Tochtergesellschaft gilt, wenn er oder sie keine natürliche Person, sondern die BV selbst ist. Gleiches gilt auch für die Sperrregelung: Eine BV als Gesellschafter kann nicht sterben, aber wenn der Gesellschafter der Holdinggesellschaft stirbt, die wiederum die Anteile an der Tochtergesellschaft hält, muss klar sein, dass auch in diesem Fall die Sperrregelung gilt . Es ist daher sinnvoll anzugeben, ob beabsichtigt ist, dass der verbleibende Anteilseigner die volle Kontrolle erlangt, wenn sich die Kontrolle über einen anderen Anteilseigner aufgrund des Todes dieses Anteilseigners ändert.

Entlassung eines Direktors

Bitte beachten Sie, dass die Hauptversammlung befugt ist, Direktoren zu ernennen, aber auch zu entlassen. Das bedeutet, dass ein bereits vor dem Tode bestellter Geschäftsführer auch wieder abberufen werden kann, wenn die stimmberechtigten Anteile letztlich bei den Erben landen. Eine Lösung zur Vermeidung dieses Problems findet sich in der Satzungsbestimmung, dass für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern eine verstärkte Mehrheit erforderlich ist. Diese Mehrheit darf jedoch nach dem Gesetz eine Zweidrittelmehrheit nicht überschreiten. Darüber hinaus empfiehlt es sich, weitere Wünsche in Bezug auf den Nachfolgevorstand in die Entscheidung der aktuellen Vorstände einzubeziehen: Ist beabsichtigt, dass der Nachfolgevorstand seine Funktion nur vorübergehend wahrnimmt und selbst nach einem geeigneten Kandidaten sucht? Oder soll der Nachfolger auf unbestimmte Zeit bleiben? Eine solche Vorsorge zu treffen, kann Ihnen im Todesfall viel Arbeit und Ärger ersparen.

Was kann Intercompany Solutions für Sie tun?

Intercompany Solutions kann Ihnen bei allen Aspekten der Unternehmensgründung in den Niederlanden behilflich sein. Dazu gehört auch Rechts- und Finanzberatung, insbesondere zu Themen, die für ausländische Investoren und/oder Unternehmer schwer verständlich sein können. Wir raten jedem Unternehmer dringend, über Themen wie die Nachfolge im Todesfall nachzudenken. Sie sollten Ihre Wünsche auch in der Satzung oder in einem förmlichen Beschluss festhalten. Anschließend kann sich ein Notar um die behördliche Eintragung kümmern. Der Vorteil, diese Informationen offiziell zu registrieren, ist die Klarheit, die Sie im Todesfall haben. Wenn Sie mehr zum Thema erfahren möchten, wenden Sie sich gerne an unser Team. Wir können Sie auch über gute Notare in den Niederlanden informieren, die Ihnen weiterhelfen können.

Quellen:

https://vbcnotarissen.nl/news/de-bv-in-geval-van-overlijden-durft-u-erover-na-te-denken/

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