Die Rechte, Pflichten und Struktur der niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV)
Aktualisiert am 4. September 2023
Wenn wir niederländische Unternehmen für ausländische Unternehmer registrieren, sind niederländische BVs die mit Abstand größte Anzahl der gegründeten juristischen Personen. Diese wird im Ausland auch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezeichnet. Es gibt viele Gründe, warum es sich um eine so beliebte juristische Person handelt, etwa die fehlende persönliche Haftung für etwaige Schulden, die Sie gegenüber dem Unternehmen eingehen, und die Tatsache, dass Sie sich selbst Dividenden zahlen können, was steuerlich oft rentabler sein kann. Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie jährlich mindestens 200,000 Euro erwirtschaften, ist die niederländische BV im Allgemeinen die profitabelste Wahl für Sie. Da es sich bei der niederländischen BV um eine juristische Person mit einer bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Struktur handelt, gibt es Aspekte, über die Sie sich informieren sollten. Was sind beispielsweise die Rechte und Pflichten sowie die Aufgabenverteilung zwischen den formellen (und informellen) Gremien innerhalb eines Privatunternehmens? In diesem Artikel geben wir einen kurzen Überblick und geben Ihnen genügend Informationen, um sich mit der Art und Weise vertraut zu machen, wie eine niederländische BV aufgebaut ist. Wenn Sie in naher Zukunft ein niederländisches Unternehmen gründen möchten, Intercompany Solutions kann Sie bei der Gründung einer niederländischen BV in nur wenigen Werktagen unterstützen.
Was ist eine niederländische BV?
Eine niederländische BV ist eine der vielen juristischen Personen, die Sie für Ihr Unternehmen in den Niederlanden auswählen können. In diesem Artikel behandeln wir die Gesamtheit der juristischen Personen, falls Sie daran interessiert sind, mehr darüber zu erfahren, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Wie bereits kurz erwähnt, ist eine niederländische BV mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbar. Kurz gesagt handelt es sich hierbei um eine juristische Person mit einem in Anteile aufgeteilten Grundkapital. Diese Aktien sind Namensaktien und nicht frei übertragbar. Auch ist die Haftung aller Gesellschafter auf den Betrag beschränkt, mit dem sie sich an der Gesellschaft beteiligen. Die Geschäftsführer und diejenigen, die die Politik des Unternehmens bestimmen, können unter bestimmten Umständen mit ihrem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens haftbar gemacht werden. Die beschränkte Haftung der Aktionäre kann wegfallen, wenn die Banken sie privat für Kredite zeichnen lassen.[1] Eine interessante Aussage in den Niederlanden ist, dass „eine BV nicht als BV qualifiziert“.
Möglicherweise haben Sie diese Aussage bereits im Unternehmen anderer Unternehmer oder von einem Berater gehört. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Unternehmer eine zweite niederländische BV gründen. Die zweite BV gilt dann als Holdinggesellschaft, während es sich bei der ersten BV um eine sogenannte „Arbeits-BV“ handelt, also um eine Betriebsgesellschaft. Die Betreibergesellschaft ist in alle täglichen Geschäftsaktivitäten eingebunden und die Holding ist wie eine Muttergesellschaft. Solche Strukturen werden zur Risikostreuung, zur Erhöhung der Flexibilität oder aus steuerlichen Gründen eingerichtet. Ein Beispiel wäre, wenn Sie (einen Teil) Ihres Unternehmens verkaufen möchten. In solchen Fällen verkaufen Unternehmer häufig die Betreibergesellschaft. Sie verkaufen lediglich die Anteile der Betreibergesellschaft, danach können Sie den Verkaufsgewinn der Betreibergesellschaft steuerfrei in Ihrer Holding parken. Ein weiteres Beispiel ist die Auszahlung von Gewinnen. Stellen Sie sich vor, es gibt zwei Aktionäre mit unterschiedlichen privaten Situationen und Ausgabegewohnheiten. Ein Gesellschafter möchte seinen Anteil am Gewinn der Betreibergesellschaft lieber steuerfrei in seiner Holding parken. Der andere Gesellschafter möchte seinen Gewinnanteil sofort veräußern und hält die Einkommensteuer für selbstverständlich. Sie können Risiken auch durch die Einrichtung einer Holdingstruktur streuen. Ihr gesamtes Eigentum, Ihre Ausrüstung oder Ihre angesammelten Renten befinden sich in der Bilanz der Holdinggesellschaft, während sich nur die täglichen Aktivitäten Ihres Unternehmens in der operativen BV befinden. Dadurch müssen Sie nicht Ihr gesamtes Kapital an einem Ort anlegen.[2]
Was ist die Grundstruktur einer niederländischen BV?
Unter Berücksichtigung der oben genannten Informationen besteht die optimale Rechtsstruktur für Unternehmer, die sich für die BV als juristische Person entscheiden, aus mindestens zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die „zusammenhängen“. Der Gründer bzw. Unternehmer hält die Anteile an der eigentlichen Gesellschaft, der Betreibergesellschaft, nicht direkt, sondern über eine Holdinggesellschaft bzw. Management BV. Es handelt sich um eine Struktur, in der es eine BV gibt, an der Sie Vollaktionär sind. Dies ist die Holdinggesellschaft. Sie besitzen die Anteile dieser Holdinggesellschaft. Diese Holdinggesellschaft tut eigentlich nichts anderes, als die Anteile an einer anderen operativen BV zu behalten, die daher „unter“ ihr liegt. In dieser Struktur sind Sie somit 100-prozentiger Anteilseigner Ihrer eigenen Holdinggesellschaft. Und diese Holding ist dann 100-prozentiger Anteilseigner der Betreibergesellschaft. In der Betreibergesellschaft werden die täglichen Geschäftsaktivitäten Ihres Unternehmens rechnungs- und risikogesteuert abgewickelt. Dies ist die juristische Person, die Verträge abschließt, Dienstleistungen erbringt und Produkte herstellt oder liefert. Sie können gleichzeitig mehrere operative Gesellschaften haben, die alle einer Holdinggesellschaft unterstehen. Dies kann sehr interessant sein, wenn Sie mehrere Unternehmen gründen und dennoch eine gewisse Kohärenz zwischen ihnen gewährleisten möchten.
Der Verwaltungsrat
Jede BV hat mindestens einen Geschäftsführer (DGA auf Niederländisch) oder einen Vorstand. Der Vorstand einer BV hat die Aufgabe, die juristische Person zu verwalten. Dazu gehört die Durchführung der täglichen Geschäftsführung und die Festlegung der Unternehmensstrategie, einschließlich Hauptaufgaben wie der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Jede juristische Person hat einen Organisationsvorstand. Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes sind für alle juristischen Personen annähernd gleich. Die wichtigste Befugnis besteht darin, dass sie im Namen der juristischen Person handeln kann. Zum Beispiel der Abschluss von Kaufverträgen, der Erwerb von Unternehmensvermögen und die Einstellung von Mitarbeitern. Eine juristische Person kann dies nicht selbst tun, da es sich eigentlich nur um eine Konstruktion auf dem Papier handelt. Der Vorstand erledigt dies also alles im Auftrag des Unternehmens. Es ähnelt einer Vollmacht. Normalerweise sind die Gründer auch die (ersten) satzungsmäßigen Geschäftsführer, aber das ist nicht immer der Fall: Neue Geschäftsführer können auch zu einem späteren Zeitpunkt in das Unternehmen eintreten. Allerdings muss es bei der Gründung immer mindestens einen Geschäftsführer geben. Dieser Direktor wird dann in der Gründungsurkunde ernannt. Auch etwaige künftige Geschäftsführer können vor der Gründung der Gesellschaft vorbereitende Maßnahmen ergreifen. Geschäftsführer können juristische oder natürliche Personen sein. Wie oben erwähnt, obliegt dem Vorstand die Leitung des Unternehmens, da seine Interessen im Vordergrund stehen. Bei mehreren Geschäftsführern kann eine interne Aufgabenteilung erfolgen. Es gilt jedoch auch das Prinzip der kollegialen Leitung: Jeder Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Dies gilt insbesondere für die Finanzpolitik des Unternehmens.
Die Ernennung, Suspendierung und Entlassung von Direktoren
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung der Aktionäre (AGM) ernannt. Die Satzung kann vorsehen, dass die Ernennung von Geschäftsführern durch einen bestimmten Aktionärskreis erfolgen muss. Allerdings muss jeder Aktionär über die Ernennung von mindestens einem Direktor abstimmen können. Wer zur Ernennung berechtigt ist, ist grundsätzlich auch zur Suspendierung und Abberufung von Geschäftsführern berechtigt. Die wichtigste Ausnahme besteht darin, dass der Direktor jederzeit entlassen werden kann. Das Gesetz schränkt die Kündigungsgründe nicht ein. Der Kündigungsgrund kann also beispielsweise Funktionsstörung, schuldhaftes Verhalten oder finanziell-wirtschaftliche Umstände sein, aber auch das ist nicht zwingend erforderlich. Wird infolge einer solchen Entlassung das Betriebsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der BV beendet, endet dadurch auch das Arbeitsverhältnis. Im Gegensatz dazu genießt jeder reguläre Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz in Form einer vorbeugenden Überprüfung durch das niederländische UWV oder das Unterbezirksgericht, dem Direktor fehlt dieser Schutz jedoch.
Die Entlassungsentscheidung
Wenn ein Direktor entlassen werden soll, gelten besondere Regeln für die Entscheidungsfindung der Hauptversammlung. Diese Regeln finden Sie in der Satzung des Unternehmens. Es gibt jedoch einige Grundregeln. Zunächst müssen sowohl die Gesellschafter als auch der Geschäftsführer zur Versammlung einberufen werden, und dies muss in einem akzeptablen Zeitraum erfolgen. Zweitens muss in der Einberufung ausdrücklich angegeben werden, dass über den vorgeschlagenen Rücktrittsbeschluss beraten und abgestimmt wird. Und schließlich muss dem Direktor die Möglichkeit gegeben werden, seine Vision hinsichtlich der Entlassungsentscheidung darzulegen, sowohl als Direktor als auch als Angestellter. Werden diese Regeln nicht eingehalten, ist die Entscheidung ungültig.
Was ist in Interessenkonfliktsituationen zu tun?
Es gibt auch Situationen, in denen ein persönlicher Interessenkonflikt besteht. In solchen Situationen ist es einem Direktor nicht gestattet, an den Beratungen und Entscheidungen im Vorstand teilzunehmen. Kann hierdurch keine Geschäftsführungsentscheidung getroffen werden, muss der Aufsichtsrat die Entscheidung treffen. Besteht kein Aufsichtsrat oder besteht auch bei allen Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Interessenkonflikt, muss die Hauptversammlung darüber entscheiden. Für letzteren Fall kann auch die Satzung eine Lösung vorsehen. Der Zweck von Artikel 2:256 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht darin, zu verhindern, dass sich der Geschäftsführer eines Unternehmens bei seinen Handlungen hauptsächlich von seinen persönlichen Interessen und nicht nur von den Interessen des Unternehmens leiten lässt, in dem er als Geschäftsführer tätig sein muss. Der Zweck der Bestimmung besteht daher in erster Linie darin, die Interessen der Gesellschaft zu schützen, indem dem Geschäftsführer die Vertretungsbefugnis entzogen wird. Dies geschieht bei Vorliegen eines persönlichen Interesses oder aufgrund seiner Beteiligung an einem anderen Interesse, das nicht mit dem der juristischen Person übereinstimmt, und ist daher nicht in der Lage, die Interessen der Gesellschaft und ihrer Interessen zu wahren verbundenes Unternehmen in einer Art und Weise, wie man es von einem ehrlichen und unvoreingenommenen Geschäftsführer erwarten kann. Wenn Sie eine Frage zu Interessenkonflikten im Gesellschaftsrecht haben, können Sie unser Team zu diesen Themen um fachkundigen Rat bitten.
In solchen Fällen kommt es zunächst darauf an, dass klar sein muss, dass ein Interessenkonflikt vorliegt. Angesichts der weitreichenden Folgen einer erfolgreichen Berufung beim niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch ist es nicht akzeptabel, sich mit der bloßen Möglichkeit eines Interessenkonflikts zu begnügen, ohne dass diese Berufung wie oben beschrieben konkretisiert wird. Es liegt nicht im Interesse des Handels und steht nicht im Einklang mit dem Geist von Artikel 2:256 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass ein Rechtsakt des Unternehmens nachträglich unter Berufung auf diese Bestimmung für nichtig erklärt werden könnte, ohne dass nachgewiesen wird, dass der zugrunde liegende Rechtsakt nicht nachweisbar ist Die Entscheidungsfindung des betreffenden Direktors sei aufgrund eines unzulässigen Zusammentreffens widerstreitender Interessen tatsächlich fehlerhaft gewesen. Die Frage, ob ein Interessenkonflikt vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
Auszahlung der Dividende durch Vorstandsbeschluss
Einer der Hauptvorteile des Besitzes einer niederländischen BV ist die Möglichkeit, sich als Aktionär Dividenden zu zahlen, im Gegensatz zu einem Gehalt (oder einer Gehaltsaufstockung), wenn Sie Geschäftsführer sind. Wir haben dieses Thema in diesem Artikel ausführlicher dargelegt. Bei der Ausschüttung einer Dividende handelt es sich um die Ausschüttung (eines Teils) des Gewinns an den/die Aktionär(en). Das strahlt Vertrauen bei den Aktionären aus und lockt auch Investoren an. Darüber hinaus ist es im Vergleich zu einem regulären Gehalt oft steuereffizienter. Allerdings kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht einfach Dividenden ausschütten. Um die Gläubiger von GmbHs zu schützen, sind Gewinnausschüttungen an gesetzliche Regeln gebunden. Die Regeln für die Auszahlung von Dividenden sind in Artikel 2:216 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) festgelegt. Die Gewinne können entweder für zukünftige Ausgaben reserviert oder an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Entscheiden Sie sich dafür, zumindest einen Teil des Gewinns an die Aktionäre auszuschütten? Dann darf nur die Hauptversammlung über diese Verteilung entscheiden. Die Hauptversammlung kann nur dann einen Beschluss zur Gewinnausschüttung fassen, wenn das Eigenkapital der niederländischen BV die gesetzlichen Rücklagen übersteigt. Eine Gewinnausschüttung kann daher nur für den Teil des Eigenkapitals erfolgen, der größer ist als die gesetzlichen Rücklagen. Ob dies der Fall ist, muss die Hauptversammlung vor ihrer Beschlussfassung prüfen.
Beachten Sie außerdem, dass der Beschluss der Hauptversammlung keine Konsequenzen hat, solange der Vorstand ihm nicht zugestimmt hat. Der Vorstand kann diese Genehmigung nur dann verweigern, wenn er weiß oder vernünftigerweise absehen muss, dass das Unternehmen seine fälligen Schulden nach der Dividendenzahlung nicht weiter begleichen kann. Geschäftsführer müssen daher vor einer Ausschüttung prüfen, ob die Ausschüttung gerechtfertigt ist und den Fortbestand des Unternehmens nicht gefährdet. Dies wird als Nutzen- oder Liquiditätstest bezeichnet. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Prüfung sind die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Unternehmen etwaige durch die Ausschüttung entstandene Fehlbeträge zu ersetzen. Bitte beachten Sie, dass ein Aktionär wissen oder vernünftigerweise vorhersehen sollte, dass der Test nicht erfüllt ist, wenn die Dividende ausgezahlt wird. Nur dann kann ein Direktor die Mittel vom Anteilseigner zurückerhalten, und zwar maximal bis zur Höhe der Dividendenzahlung, die der Anteilseigner erhalten hat. Wenn der Aktionär nicht vorhersehen kann, dass die Kriterien nicht erfüllt sind, kann er nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Verwaltungshaftung und unangemessene Regierungsführung
Die interne Geschäftsführerhaftung bezieht sich auf die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der BV. Manchmal können Direktoren die Angelegenheit selbst in die Hand nehmen und Maßnahmen ergreifen, die nicht mit der Zukunft des Unternehmens vereinbar sind. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass ein Unternehmen seine Geschäftsführer verklagt. Dies geschieht häufig auf der Grundlage von Artikel 2:9 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dieser Artikel legt fest, dass ein Direktor verpflichtet ist, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Wenn ein Geschäftsführer seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann er gegenüber der BV persönlich für die daraus entstehenden Folgen haftbar gemacht werden. Beispiele aus der Rechtsprechung sind das Eingehen bestimmter finanzieller Risiken mit weitreichenden Folgen, das Vergehen gegen Gesetze oder Satzungen sowie die Nichteinhaltung der Rechnungslegungs- oder Veröffentlichungspflicht. Bei der Beurteilung, ob ein Fall einer unsachgemäßen Verwaltung vorliegt, berücksichtigt ein Richter alle Umstände des Falles. Das Gericht untersucht beispielsweise die Aktivitäten der BV und die normalen Risiken, die sich aus diesen Aktivitäten ergeben. Auch die Aufgabenteilung innerhalb des Vorstandes kann eine Rolle spielen. Nach sorgfältiger Prüfung beurteilt der Richter, ob der Regisseur der Verantwortung und Sorgfalt nachgekommen ist, die allgemein von einem Regisseur erwartet werden kann. Bei unsachgemäßer Geschäftsführung kann ein Geschäftsführer privat gegenüber der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn ihm ein hinreichend schwerer Vorwurf vorgeworfen werden kann. Dann ist zu überlegen, was ein einigermaßen kompetenter und vernünftig handelnder Direktor in der gleichen Situation getan hätte.
Bei der Beurteilung, ob sich der Geschäftsführer eines schwerwiegenden Fehlverhaltens schuldig gemacht hat, spielen alle Einzelumstände des Falles eine Rolle. In solchen Fällen sind folgende Umstände von Bedeutung:
- die Risiken, die sich im Allgemeinen aus bestimmten Handlungen ergeben
- die Art der von der BV durchgeführten Tätigkeiten
- die Aufgabenteilung innerhalb des Vorstandes
- alle für den Vorstand geltenden Richtlinien
- die dem Direktor zur Verfügung stehenden Informationen
- die Informationen, die dem Regisseur hätten zur Verfügung stehen müssen
- die Verantwortung und Sorgfalt, die von einem Regisseur erwartet wird, der der Aufgabe gewachsen ist und sie gewissenhaft ausführt
Ein schwerer Vorwurf liegt beispielsweise dann vor, wenn der Geschäftsführer gegen gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der BV verstoßen hat. Der Direktor kann sich weiterhin auf Tatsachen und Umstände berufen, aufgrund derer davon ausgegangen werden kann, dass ihm kein schwerwiegendes Verschulden trifft. Dies kann schwierig sein, da die vorliegenden Informationen vollständig und genau berücksichtigt werden müssen. Ein Geschäftsführer kann auch gegenüber Dritten, beispielsweise den Gläubigern der Gesellschaft, persönlich haftbar sein. Es gelten in etwa die gleichen Kriterien, allerdings stellt sich in diesem Fall auch die Frage, ob dem Regisseur ein persönlicher Vorwurf zuzumuten ist. Im Falle einer Insolvenz führt eine verspätete Einreichung des Jahresabschlusses oder die Nichteinhaltung der gesetzlichen Verwaltungspflicht zu einer rechtlich unwiderlegbaren Vermutung, dass eine offensichtliche Pflichtverletzung vorliegt und dass diese eine wichtige Ursache für die Insolvenz darstellt (letzteres). ist durch einen ansprechbaren Geschäftsführer widerlegbar). Der Direktor kann sich der Haftung interner Direktoren entziehen, indem er zwei Faktoren nachweist:
- Sie tragen keine Schuld an ihrem Handeln
- Sie haben es nicht versäumt, Maßnahmen zur Abwendung der Folgen zu ergreifen
Grundsätzlich muss der Geschäftsführer einschreiten, wenn er feststellt, dass sich ein anderer Geschäftsführer einer unsachgemäßen Geschäftsführung schuldig gemacht hat. Auf diese Weise können Geschäftsführer die Art und Weise ihrer Geschäftsabwicklung gegenseitig überprüfen, um sicherzustellen, dass kein Geschäftsführer seine Stellung im Unternehmen für persönliche Zwecke missbraucht.
Die Hauptversammlung der Aktionäre (AGM)
Ein weiteres wichtiges Gremium innerhalb der niederländischen BV ist die Hauptversammlung. Wie oben bereits erwähnt, ist die Hauptversammlung unter anderem für die Ernennung von Direktoren zuständig. Die Hauptversammlung ist eines der Pflichtorgane einer niederländischen BV und hat als solche wichtige Rechte und Pflichten. Die Hauptversammlung verfügt im Wesentlichen über alle Befugnisse, die der Vorstand nicht hat, und schafft so eine ausgewogene und nicht zu zentralisierte Art und Weise, wichtige Entscheidungen zu treffen.
Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören unter anderem:
- Ernennung und Abberufung des Vorstandes
- Bestimmung des Bestimmungsortes der Dividende
- Änderung der Satzung
- Auflösung der juristischen Person mittels Auflösungsbeschluss
Wie Sie sehen, verfügt die Hauptversammlung über erhebliche Befugnisse, um sehr wichtige Entscheidungen für das Unternehmen zu treffen. Diese Rechte und Pflichten sind sowohl im Gesetz als auch in der Satzung festgelegt. Daher hat die Hauptversammlung letztendlich die Macht über die niederländische BV. Der Vorstand ist zudem verpflichtet, der Hauptversammlung alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Verwechseln Sie die Hauptversammlung übrigens nicht mit der Hauptversammlung. Die Gesellschafterversammlung ist die eigentliche Versammlung, in der Beschlüsse gefasst werden und beispielsweise der Jahresabschluss festgestellt wird. Dieses besondere Treffen sollte mindestens einmal im Jahr stattfinden. Darüber hinaus können Gesellschafter juristische oder natürliche Personen sein. Der Hauptversammlung stehen grundsätzlich alle Entscheidungsbefugnisse zu, die nicht den Vorständen oder anderen Gremien innerhalb der BV übertragen wurden. Im Gegensatz zu Direktoren und Aufsichtsräten (und damit auch nicht geschäftsführenden Direktoren) muss ein Aktionär nicht die Interessen des Unternehmens im Auge behalten. Aktionäre können tatsächlich ihre eigenen Interessen in den Vordergrund stellen, sofern sie sich vernünftig und fair verhalten. Vorstand und Aufsichtsrat haben der Hauptversammlung jederzeit alle verlangten Auskünfte zu erteilen, sofern dem nicht ein zwingendes Interesse der Gesellschaft entgegensteht. Darüber hinaus kann die Hauptversammlung dem Vorstand auch Weisungen erteilen. Der Vorstand hat diesen Weisungen Folge zu leisten, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft. Dazu können auch Interessen etwa von Arbeitnehmern und Gläubigern gehören.
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
Der Entscheidungsprozess der Hauptversammlung unterliegt strengen Gesetzen und Vorschriften. Beispielsweise werden Beschlüsse im Rahmen der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung erfordern für bestimmte Beschlüsse eine größere Mehrheit. In einigen Fällen können für bestimmte Aktien mehr Stimmrechte gewährt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in der Satzung festzulegen, dass für bestimmte Aktien kein Stimmrecht besteht. So könnten einige Aktionäre über Stimmrechte verfügen, während andere möglicherweise weniger oder gar keine Stimmrechte haben. Es besteht auch die Möglichkeit, in der Satzung festzulegen, dass bestimmte Aktien nicht gewinnberechtigt sind. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Aktie niemals ohne Stimm- und Gewinnrecht sein kann, sondern dass mit einer Aktie immer ein Recht verbunden ist.
Der Aufsichtsrat
Ein weiteres Organ der niederländischen BV ist der Aufsichtsrat (SvB). Der Unterschied zwischen dem Vorstand und der Hauptversammlung besteht jedoch darin, dass es sich bei der SvB nicht um ein obligatorisches Gremium handelt, sodass Sie wählen können, ob Sie dieses Gremium einsetzen oder nicht. Bei größeren Konzernen empfiehlt sich unter anderem für praktische Managementzwecke ein SvB. Der SvB ist ein Organ der BV, das eine Aufsichtsfunktion über die Politik des Vorstands und den allgemeinen Geschäftsgang im Unternehmen und seinen verbundenen Unternehmen hat. Mitglieder des SvB werden zu Kommissaren ernannt. Als Kommissare dürfen nur natürliche Personen fungieren, juristische Personen können daher keine Kommissare sein, im Gegensatz zu Gesellschaftern, da Gesellschafter auch juristische Personen sein können. Sie können also mit Ihrem eigenen Unternehmen Anteile eines anderen Unternehmens kaufen, können aber nicht als Kommissar in der SvB auftreten, indem Sie Ihr Unternehmen vertreten. Der SvB hat die Aufgabe, die Vorstandspolitik und den allgemeinen Geschäftsverlauf im Unternehmen zu überwachen. Um dies zu erreichen, berät der SvB den Vorstand sowohl unaufgefordert als auch unaufgefordert. Dabei geht es nicht nur um die Aufsicht, sondern auch um die grundsätzliche Ausrichtung der längerfristig zu verfolgenden Politik. Die Kommissare haben die Freiheit, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen und unabhängig wahrzunehmen. Dabei müssen sie auch die Interessen des Unternehmens im Auge behalten.
Grundsätzlich ist die Gründung einer SvB nicht zwingend erforderlich, wenn Sie eine BV besitzen. Anders verhält es sich, wenn es sich um ein Strukturunternehmen handelt, worauf wir in einem späteren Absatz eingehen werden. Darüber hinaus kann es auch in bestimmten sektoralen Regelungen verpflichtend sein, etwa für Banken und Versicherungen Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (niederländisch: Wwft), das wir in diesem Artikel ausführlich behandelt haben. Eine Bestellung von Kommissaren ist nur möglich, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Allerdings ist es möglich, dass das Gericht als Sonder- und Schlussbestimmung im Ermittlungsverfahren einen Kommissar bestellt, wofür eine solche Grundlage nicht erforderlich ist. Entscheidet man sich für eine fakultative Einrichtung der SvB, muss dieses Organ daher bereits bei der Gründung der Gesellschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Satzungsänderung in die Satzung aufgenommen werden. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass das Organ direkt in der Satzung geschaffen wird oder es einem Beschluss eines Gesellschaftsorgans wie der Hauptversammlung unterliegt.
Der Vorstand ist verpflichtet, dem SvB laufend die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines Anlasses ist die SvB verpflichtet, selbst aktiv Informationen einzuholen. Auch der SvB wird von der Hauptversammlung ernannt. Die Satzung der Gesellschaft kann vorsehen, dass die Bestellung eines Kommissars durch einen bestimmten Aktionärskreis erfolgen muss. Den Ernennungsberechtigten steht grundsätzlich auch das Recht zu, die gleichen Kommissare zu suspendieren und zu entlassen. In Situationen eines persönlichen Interessenkonflikts muss ein SvB-Mitglied davon Abstand nehmen, sich an den Beratungen und Entscheidungen innerhalb des SvB zu beteiligen. Kann im Ergebnis kein Beschluss gefasst werden, da sich alle Kommissare enthalten müssen, muss die Hauptversammlung den Beschluss fassen. Für letzteren Fall kann auch die Satzung eine Lösung vorsehen. Ebenso wie ein Geschäftsführer kann ein SvB-Mitglied in bestimmten Fällen auch persönlich gegenüber der Gesellschaft haften. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn eine mangelhafte Aufsicht über den Vorstand vorliegt, die dem Kommissar hinreichend zur Last gelegt werden kann. Ebenso wie ein Geschäftsführer kann auch ein Aufsichtsratsmitglied gegenüber Dritten, etwa einem Insolvenzverwalter oder Gläubigern der Gesellschaft, haften. Auch hier gelten in etwa die gleichen Kriterien wie bei der privaten Haftung gegenüber dem Unternehmen.
Der „einstufige Vorstand“
Es besteht die Möglichkeit, sich für ein sogenanntes „monastisches Governance-Modell“ zu entscheiden, das auch als „One-Tier-Board“-Struktur bezeichnet wird. Das bedeutet, dass der Vorstand so zusammengesetzt ist, dass zusätzlich zu einem oder mehreren geschäftsführenden Direktoren , ein oder mehrere nicht geschäftsführende Direktoren sind ebenfalls im Amt. Diese nicht geschäftsführenden Direktoren ersetzen tatsächlich eine SvB, da sie die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Aufsichtsdirektoren. Für nicht geschäftsführende Direktoren gelten daher die gleichen Ernennungs- und Entlassungsregeln wie für Aufsichtsdirektoren. Die Die gleiche Haftungsregelung gilt auch für Aufsichtsräte. Der Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass kein gesondertes Aufsichtsorgan eingerichtet werden muss. Der Nachteil kann sein, dass letztlich weniger Klarheit über die Aufteilung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten besteht. Aufgrund Beachten Sie beim Grundsatz der kollektiven Haftung von Direktoren, dass nicht geschäftsführende Direktoren eher für die unsachgemäße Erfüllung ihrer Pflichten haftbar gemacht werden als Aufsichtsdirektoren.
Der Betriebsrat
Das niederländische Gesetz sieht vor, dass jedes Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern einen eigenen Betriebsrat (niederländisch: Ondernemingsraad) haben sollte. Dazu gehören auch Leiharbeiter und Leiharbeiter, die seit mindestens 24 Monaten für das Unternehmen tätig sind. Der Betriebsrat wahrt unter anderem die Interessen der Belegschaft eines Unternehmens oder einer Organisation, darf Ideen zu geschäftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen einbringen und kann durch Beratung oder Genehmigung Einfluss auf den Geschäftsbetrieb nehmen. Auch dieses Gremium trägt auf seine einzigartige Weise zum reibungslosen Funktionieren des Unternehmens bei.[3] Laut Gesetz hat der Betriebsrat eine zweifache Aufgabe:
- Beratung der Geschäftsführung im Interesse des Gesamtunternehmens
- Vertretung der Interessen der Mitarbeiter des Unternehmens.
Nach niederländischem Recht verfügt der Betriebsrat über fünf Arten von Befugnissen: das Recht auf Unterrichtung, Anhörung und Initiative, Beratung, Mitentscheidung und Entscheidung. Grundsätzlich obliegt die Pflicht zur Bildung eines Betriebsrats dem Unternehmer, bei dem es sich nicht zwangsläufig um das Unternehmen selbst handelt. Dabei handelt es sich entweder um eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, hat jeder Betroffene (z. B. ein Arbeitnehmer) die Möglichkeit, beim Amtsgericht die Feststellung zu beantragen, dass der Unternehmer seiner Pflicht zur Bildung eines Betriebsrats nachkommt. Wenn Sie keinen Betriebsrat gründen, müssen Sie mit mehreren Konsequenzen rechnen. Beispielsweise kann es bei der niederländischen UWV zu Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Massenentlassungen kommen, und Mitarbeiter können sich gegen die Einführung bestimmter Regelungen aussprechen, weil der Betriebsrat keine Möglichkeit hatte, sich darauf zu einigen. Bedenken Sie jedoch, dass die Gründung eines Betriebsrats durchaus Vorteile hat. So sorgt beispielsweise eine positive Beratung oder Zustimmung des Betriebsrats zu einem bestimmten Thema oder einer Idee für mehr Unterstützung und ermöglicht oft eine schnelle und effiziente Entscheidungsfindung.
Der Beirat
Gründer beschäftigen sich in der Regel nicht so sehr mit diesem Gremium und erst nach den ersten Jahren verspüren Unternehmer manchmal das Bedürfnis, den Inhalt und die Qualität ihrer Arbeit zu besprechen und zu reflektieren, am besten in einer Sitzung gut informierter und kompetenter erfahrene Leute. Sie können sich den Beirat als eine Gruppe von Vertrauten vorstellen. Der ständige Fokus in Kombination mit der extrem harten Arbeit in der ersten Phase des Unternehmertums führt manchmal zu einem Tunnelblick, der dazu führt, dass Unternehmer das große Ganze nicht mehr sehen und einfache Lösungen übersehen, die vor ihnen liegen. Grundsätzlich ist der Unternehmer bei einer Beratung durch einen Beirat an nichts gebunden. Widerspricht der Beirat einer bestimmten Entscheidung, kann der Unternehmer ungehindert seinen eigenen Weg wählen. Grundsätzlich kann sich ein Unternehmen also dafür entscheiden, einen Beirat einzurichten. Es gibt keine Entscheidungen durch einen Beirat; bestenfalls werden nur Empfehlungen formuliert. Die Einrichtung eines Beirats hat folgende Vorteile:
- Der Unternehmer verfügt über einen Resonanzboden, mit dem er Ideen und Inspiration diskutieren kann
- Transparenz und Kontinuität der Entscheidungsfindung werden gefördert
- Der langfristigen Vision und Strategie des Unternehmens wird systematischer Aufmerksamkeit geschenkt
- Der Ausgleich zwischen den Interessen des Unternehmens und den Interessen des Unternehmers und etwaiger weiterer Gesellschafter wird überwacht und reflektiert
Anders als beim SvB überwacht ein Beirat den Vorstand nicht. Der Beirat ist in erster Linie so etwas wie ein Think Tank, in dem die wesentlichen Herausforderungen des Unternehmens diskutiert werden. Das Hauptaugenmerk liegt auf der Diskussion der Strategie, der Darstellung von Möglichkeiten und der Erstellung eines soliden Plans für die Zukunft. Der Beirat muss mit ausreichender Regelmäßigkeit einberufen werden, um seine Kontinuität und die Einbindung auch der Berater zu gewährleisten. Es ist ratsam, bei der Zusammenstellung des Beirats die Art des Unternehmens zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass Sie Personen suchen, die in der Lage sind, fundierte und spezialisierte Beiträge zu leisten, die auf die Nische, den Markt oder die Branche Ihres Unternehmens zugeschnitten sind. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einem Beirat nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das bedeutet, dass ein Beirat nach eigenem Ermessen unverbindlich eingerichtet werden kann. Um den gegenseitigen Erwartungen gerecht zu werden, ist es sinnvoll, eine Regelung zu erarbeiten, die die Vereinbarungen beschreibt, die im Hinblick auf einen Beirat gelten.
Die Strukturverordnung
Auf Niederländisch nennt man das „structuurregeling“. Bei der zweistufigen Struktur handelt es sich um ein gesetzliches System, das vor rund 50 Jahren eingeführt wurde, um zu verhindern, dass Verwaltungsräte zu viel Macht erlangen, wenn die Aktionäre aufgrund der Streuung der Aktienbeteiligungen davon ausgegangen werden, dass sie dazu weniger in der Lage sind. Der Kern der Strukturregelung besteht darin, dass ein großes Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist, eine SvB zu gründen. Die Strukturregeln können für ein Unternehmen verpflichtend anzuwenden sein, sie können aber auch freiwillig von einem Unternehmen angewendet werden. Ein Unternehmen fällt unter die Strukturregelung, wenn mehrere Größenkriterien erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen:
- Verfügt über ein Eigenkapital von mindestens 16 Millionen Euro
- Hat einen Betriebsrat eingerichtet
- Beschäftigt mindestens 100 Mitarbeiter in den Niederlanden
Fällt ein Unternehmen unter das Strukturregime, wird auch das Unternehmen selbst als Strukturunternehmen bezeichnet. Die Strukturregelung ist für eine Konzernholding nicht verpflichtend, wenn sie in den Niederlanden ansässig ist, die Mehrheit ihrer Mitarbeiter jedoch im Ausland arbeitet. Diese multinationalen Unternehmen können sich jedoch dafür entscheiden, die Strukturregelung freiwillig anzuwenden. Und in manchen Fällen kann es zur zwingenden Anwendung eines geschwächten Strukturregimes kommen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegt die Gesellschaft verschiedenen Sonderpflichten gegenüber normalen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, darunter insbesondere ein obligatorischer SvB, der den Vorstand ernennt und abberuft und dem auch bestimmte wichtige Managemententscheidungen obliegen müssen eingereicht.
Intercompany Solutions können Sie Ihre niederländische BV in nur wenigen Werktagen einrichten
Wenn Sie es ernst meinen mit der Gründung eines Unternehmens im Ausland, dann sind die Niederlande tatsächlich einer der vorteilhaftesten Orte, die Sie wählen können. Die niederländische Wirtschaft ist im Vergleich zu anderen Ländern weltweit immer noch sehr stabil und verfügt über einen florierenden Unternehmenssektor, der zahlreiche Möglichkeiten für Expansion und Innovation bietet. Unternehmer aus aller Welt werden hier mit offenen Armen empfangen, was die Branche unglaublich vielfältig macht. Wenn Sie bereits ein ausländisches Unternehmen besitzen und in die Niederlande expandieren möchten, dann ist die Dutch BV beispielsweise als Niederlassung die beste Option für Sie. Wir beraten Sie hinsichtlich der optimalen und effektivsten Art und Weise, Ihr Unternehmen in den Niederlanden zu gründen. Durch unsere langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet können wir Ihnen Ergebnisse liefern, die speziell auf Ihre Vorlieben und Situation zugeschnitten sind. Darüber hinaus können wir den gesamten Registrierungsprozess in nur wenigen Werktagen erledigen, einschließlich möglicher Zusatzleistungen wie der Eröffnung eines niederländischen Bankkontos. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir sorgen dafür, dass alle Ihre Fragen beantwortet werden. Wenn Sie ein kostenloses Angebot erhalten möchten, kontaktieren Sie uns unter Angabe Ihrer Firmendaten. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.
[1] https://www.cbs.nl/nl-nl/onze-diensten/methoden/begrippen/besloten-vennootschap--bv--
[2] https://www.kvk.nl/starten/de-besloten-vennootschap-bv/
[3] https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/ondernemingsraad/vraag-en-antwoord/wat-doet-een-ondernemingsraad-or
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